Derzeit ist die Hölle los auf den deutschen Flughäfen; Viele Leute wollen nach zwei Corona Jahren, in denen Reisen nur eingeschränkt möglich war, nun wieder verreisen. Allerdings führt der erhöhte Andrang auch zu einer längeren Dauer bei der Bodenabfertigung. Nicht selten führen insbesondere die langen Wartezeiten vor der Sicherheitskontrolle dazu, dass man am Ende seinen Flug verpasst und nunmehr – will man seinen Urlaub noch wahrnehmen – für viel Geld ein Ersatzticket kaufen muss.
Zuletzt hat sich das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 24.01.2022 – 1 U 220/20 – mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Reisender einen Ersatzanspruch gegen den Staat, der die Sicherheitskontrolle als staatliche Aufgabe organisiert, geltend machen kann, wenn er aufgrund überlanger Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst. Aber auch der BGH hat sich schon mit dieser Frage in seinem Hinweisbeschluss vom 14.12.2017 – III ZR 48/18 – auseinandergesetzt.
Entscheidend für einen solchen Anspruch ist die Feststellung eines sogenannten „Sonderopfers“. Ein solches liegt dann vor, wenn die rechtmäßige hoheitliche Maßnahme – hier: die Sicherheitskontrolle – bei dem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen.
Wichtig hierbei ist, dass alleine die staatliche Maßnahme, nämlich die Sicherheitskontrolle, zum Verpassen des Fluges geführt haben darf! Hat der Betroffene durch eigenes Verhalten – z.B. Einchecken erst eine Stunde vor Abflug – dazu beigetragen, dass er letztlich den Flug verpasst, schließt das die Annahme des Sonderopfers aus. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass der Betroffene bei zügigerer Abwicklung der Bodenabfertigung den Flug nicht verpasst hätte. Eine Entschädigung entfällt in diesen Fällen restlos!
Nach Ansicht des BGH hat sich der Reisende mit den Örtlichkeiten (Größe und Frequentierung des Flughafens) sowie den Empfehlungen der Fluggesellschaft und des Flughafenbetreibers vertraut zu machen und sein Verhalten entsprechend auszurichten.
Unser Tipp daher:
Halten Sie sich an die Empfehlungen der Fluggesellschaft / Flughafenbetreiber und „vertrödeln“ Sie keine unnötige Zeit nach dem Check-in. Sollten Sie dennoch wegen überlanger Abfertigung an der Sicherheitskontrolle Ihren Flug verpassen, stehen die Chancen für einen erfolgreichen Entschädigungsanspruch gut. Wir helfen Ihnen gerne, diesen für Sie geltend zu machen.
Wir wünschen Ihnen einen schönen und hoffentlich stressfreien Urlaub.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Beate Born