Site Loader
Adalbert-Stifter Weg 9 65307 Bad Schwalbach

Während der Pandemie mussten Fitnessstudios zu unterschiedlichen Zeiten aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Bekämpfung der Corona Pandemie schließen. Den Mitgliedern war es in dieser Zeit nicht möglich zu trainieren. Trotzdem zahlten die allermeisten ihre Mitgliedbeiträge weiter bzw. wurden diese von den Fitnessstudiobetreibern einfach weiterhin eingezogen. Für die Fortzahlung während der coronabedingten Schließungszeit bestand jedoch keine Verpflichtung der Mitglieder. Insofern haben sie zu viel gezahlt, die Fitnessstudiobetreiber wurden juristisch aber auch wirtschaftlich betrachtet bereichert. Die zu viel gezahlten Beträge müssen zurückerstattet werden.

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 04. Mai 2022 – XII 64/21 – mit der Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen wegen coronabedingter Schließungen von Fitnessstudios auseinandergesetzt und ein klares Statement abgegeben.

Insofern hat er klargestellt, dass die nutzungsberechtigten Mitglieder einen Anspruch auf Rückerstattung der weitergezahlten Monatsbeiträge haben. Vor allem hat der BGH anderweitigen Kompensationsmöglichkeiten, die statt der Rückerstattung oder Gutscheinausgabe von manchen Fitnessstudios angeboten und von den Instanzgerichten gebilligt wurden, eine klare Absage erteilt. Das Modell vieler Fitnessstudiobetreiber, von seinen Mitgliedern aufgrund der außergewöhnlichen Umstände Vertragsanpassung zu verlangen, findet laut BGH keine gesetzliche Grundlage.

Kurzum: Während der Schließung konnten die Fitnessstudiobetreiber ihrer Leistungspflicht nicht nachkommen. Aufgrund des Dauerschuldcharakters des Fitnessstudiovertrages ist es zudem ausgeschlossen, dass diese Leistungspflicht des Betreibers nachgeholt werden kann. Damit bestand für die Mitglieder auch endgültig keine Pflicht mehr, die Gegenleistung zu erbringen. Dieses Verhältnis von Leistung- und Gegenleistung hat der Gesetzgeber eindeutig geregelt. Raum für einen Anspruch auf Vertragsanpassung bleibt hier nicht.

Der Betreiber hat damit im Grunde zwei Möglichkeiten:

  1. Er erstattet die Mitgliedsbeiträge zurück
  2. Er übergibt einen Gutschein in Höhe des Wertes der zu Unrecht beanspruchten Mitgliedsbeiträge; Dies ist dem Betreiber jedoch nur möglich, wenn der Vertrag mit dem Mitglied schon vor dem 8. März 2020 bestanden hat.

Verlangen Sie also von Ihrem Fitnessstudiobetreiber Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge. Und zwar besser heute als morgen, denn es droht Ihnen die Verjährung der Ansprüche.  Sie müssen sich dabei nicht auf eine andere Art der Kompensation verweisen lassen.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Ihre Kanzlei Born Rechtsanwälte

Post Author: Florence Menzel