Das Rechtsdienstleistungsgesetz wurde geändert. Wer zur Betreibung von Forderungen ein Inkassounternehmen beauftragt und bei Nichterfolg später einen Rechtsanwalt, muss damit rechnen, dass die Inkassokosten nicht voll vom Schuldner erstattet werden, weil diese nach § 13 f RDG in Höhe der Anwaltskosten gedeckelt sind.
Daher unser Rat:
In Fällen von Inkasso gleich zum Anwalt, erspart im Zweifel Kosten.
Die Vorschrift des § 13 f RDG kann kostenlos hier angefordert werden.