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Adalbert-Stifter Weg 9 65307 Bad Schwalbach

Entschädigung wegen Bilder einer Polizistin im Dienst im Musikvideo

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Polizistin und Zugführerin der Bereitschaftspolizei. Als solche war sie zu einer Überwachung einer Demonstration eingeteilt und wurde ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung von dem Beklagten gefilmt. Die Filmsequenz von ca. zwei Sekunden wurde später in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, dort ist die Klägerin in Zeitlupe zu sehen. Das Video wurde bei YouTube veröffentlicht und über 150.000 Mal aufgerufen.

Gründe:

Das OLG Frankfurt sprach eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 € zu. Das Video sei ganz eindeutig zu Werbezwecken verwendet worden. Dazu hätte es der Einwilligung der Klägerin bedurft. Nur dann, wenn das Video dazu gedient hätte ein gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit nachzukommen, hätte die Aufnahme gerechtfertigt sein können, andernfalls nicht. In dem Musikvideo standen wirtschaftliche oder Werbeinteressen im Vordergrund. Die die Aufnahme war auch nicht zufällig, das heißt, dass die Klägerin nur als Passantin durchs Bild gelaufen wäre, sondern es erfolgte eine filmische Bearbeitung in Zeitlupe, und deshalb war dies ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19. Mai 2021, 13 U 318/19, NJW RR 2021, 1053, kann hier kostenlos angefordert werden.

Post Author: Florence Menzel