Wann auch Großeltern unterhaltspflichtig sind:
In einer Entscheidung vom 16. Dezember 2021, Aktenzeichen 13 UF 85/21, hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass auch Großeltern für den Unterhalt der Enkel herangezogen werden können, wenn die Eltern des Kindes keinen Unterhalt leisten können und die Großeltern leistungsfähig sind.
Sachverhalt:
Das Kind klagt auf Auskunft und Unterhalt. Der Kindesvater kann nur monatlich 30,00 € zahlen, das Kind lebt im Haushalt der Mutter, die nur teilzeitbeschäftigt ist. Deshalb sollten die Großeltern herangezogen werden.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Es besteht eine Ersatzhaftung der Großeltern für Unterhalt ihrer Enkel, wenn die leiblichen Eltern nicht leistungsfähig sind, was auch dann gegeben ist, wenn ein bestehender Unterhaltstitel nicht vollstreckt werden kann. Allerdings haben die Großeltern einen höheren Selbstbehalt als die leiblichen Eltern, nämlich 2.000,00 € + die Hälfte des darüberliegenden Einkommens (BGH, Entscheidung vom 27.10.2021, XII ZB 123/21).
Die Entscheidungen des Oberlandesgericht Oldenburg, 13 UF 85/21, und des Bundesgerichtshof, XII ZB 123/21, können bei uns kostenfrei angefordert werden.