Keine Berücksichtigung von Grabpflegekosten beim Pflichtteilsanspruch.
Sachverhalt:
Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament folgendes geregelt:
Sie hatte einen Testamentsvollstrecker eingesetzt und dann verfügt: „Wenn alles verkauft ist, bekommen alle 10% + 5% die ich jetzt namentlich schreibe. Der Rest ist für die Beerdigung und, 20 Jahre Pflege des Grabes.“.
Der Nachlass nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten ohne die Grabpflegekosten betrug rund 10.000,00 €. Die Grabpflegekosten für die ganzen Jahre würde 9.500,00 € kosten, sodass nur 500,00 € zu verteilen gewesen wäre und damit auch der Pflichtteil entsprechend gering ausgefallen wäre.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2021, IV ZR 174/20, hingegen entschieden, dass Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten darstellten, auch wenn sie als Auflage für die Erben im Testament stehen und somit der Pflichtteil sich nicht nur aus dem Nachlasswert von 500,00 €, sondern aus dem Nachlasswert von 10.000,00 € zu bemessen war.
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