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Adalbert-Stifter Weg 9 65307 Bad Schwalbach

BGH: Kein Vermögensschutz zu Gunsten gesetzlicher Erben durch Betreuung

Eine Betreuung hat nicht den Zweck das Vermögen des Betroffenen zu Gunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten und zu vermehren.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar hat zwei Söhne. Der Vater hat einen Fleischereibetrieb aufgebaut, die Mutter arbeitet im Verkauf mit. Sohn 1 machte ebenfalls einen Fleischereibetrieb auf und übernahm später auch den Betrieb des Vaters. Dieser übertrug an den Sohn 2 zwei Mehrfamilienhäuser, die er sich auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen musste. Sohn 1 kümmerte sich zeitlebens um die Eltern und auch mit um den Betrieb des Vaters. Der Vater verfasste ein Testament, in dem er die Erbfolge regelte und insbesondere die Versorgung der Ehefrau sicherstellen wollte. Er verstarb. Danach erkrankte die Ehefrau an Demenz und war nicht mehr geschäftsfähig. Der Vater hat den Sohn 1 in erster Linie notariell bevollmächtigt (Vorsorge- und Generalvollmacht). Sohn 2 war mit dem Handeln des Bruders aufgrund Vollmacht nicht einverstanden und stellte einen Betreuungsantrag bei Gericht mit dem Ziel, ihm die Vollmacht zu entziehen und stattdessen einen Betreuer einzuschalten.

Begründung:

Das Gericht wies den Antrag zurück, weil eine Vollmacht über den Tod hinaus, wenn sie ordnungsgemäß notariell erteilt ist, dieselben Wirkungen entfaltet als würde der Vollmachtgeber selbst handeln. Der Sohn 1 hatte ganz offensichtlich im Sinne des Vaters und seiner Weisungen (Testament) gehandelt und damit im wohlverstandenen Interesse des Vollmachtgebers. Deshalb war es ihm auch erlaubt Schenkungen aus dem Vermögen des Vaters vorzunehmen. Der BGH führt aus:

„Der Bevollmächtigte muss im wohlverstandenen Interesse des Vollmachtgebers handeln. Er darf und muss sich dabei an den ihm erteilten Auftrag und die damit verbundenen Weisungen halten, mit denen allerdings im Einzelfall auch freigiebige Ziele verfolgt können werden können. Die erteilten Weisungen und das wohlverstandene Interesse des Betroffenen können auch Zuwendungen an andere Personen einschließen, namentlich wenn dies in Kontinuität zu der vom Vollmachtgeber in gesunden Zeiten geübten Praxis steht und keinen selbstschädigenden Umfang annimmt. Die Vollmacht ist deshalb nicht stets schon dann zweckwidrig verwendet, wenn der Bevollmächtigte Maßnahmen ergreift, die auch ihm selbst einen Vorteil verschaffen.“

Die Entscheidung vom 19. Mai 2021, XII ZB 518/20, ZEV 2021, 584, kann hier kostenlos angefordert werden.

Post Author: Florence Menzel