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Adalbert-Stifter Weg 9 65307 Bad Schwalbach

Kündigungsgrund Wohnlärm

Sachverhalt:

Einer Mietpartei wurde fristlos nach Abmahnung gekündigt, weil an zwei Tagen, unter anderem von 20:30 Uhr bis nach Mitternacht, aus der Wohnung erheblicher Lärm gedrungen war, der überwiegend aus lautem Schreien, Stampfen, Türenschlagen und Poltern bestanden.

Begründung:

Der BGH hat der Räumungsklage stattgegeben, auch wenn der Vermieter nicht in der Lage war, die näheren Einzelheiten für die Lärmbelästigung zu beschreiben, da er ja während der Lärmbelästigung nicht in die Wohnung konnte.

Unser Tipp:

In jedem Fall muss man bei Kündigung wegen Lärmbelästigung ein Protokoll führen, was man aus der beanstandeten Wohnung gehört hat, wie laut und mit welcher Intensität, und dies durch Zeugen beweisen. Telefonauszeichnungen und Videoaufnahmen sind kein Beweis.

Die Entscheidung des BGH vom 22. März 2021, NJW RR 2021, 1093, kann bei uns kostenlos angefordert werden.

Post Author: Florence Menzel