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Gute Verteidigungsmöglichkeiten bei an Halter gerichtete Zahlungsaufforderungen von privaten Parkplatzbetreibern

Immer mehr Supermärkte lassen ihre Parkplätze von Betreiber-Gesellschaften verwalten. Durch das Einfahren auf den Parkplatz wird unter Einbeziehung von AGB ein Parkplatznutzungsvertrag geschlossen. Die AGB enthalten in aller Regel eine Klausel, nach der eine Vertragsstrafe für den Fall zu zahlen ist, dass der Parkplatz entgegen dem Nutzungszweck, der ebenfalls in den AGB festgeschrieben ist, verwendet wird. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Parkplatz nach Ladenschluss benutzt wird, überlange geparkt wird oder der Parkplatz nicht für Einkaufszwecke verwendet wird.

Zunächst einmal ist es grundsätzlich möglich, sich per AGB eine Vertragsstrafe für einen vertragswidrigen Gebrauch eines privat betriebenen Parkplatzes versprechen zu lassen. Sofern die AGB für den Parkplatzbenutzer kenntlich gemacht werden, werden Sie Bestandteil des Nutzungsvertrages.

Sollte es zu einem vertragswidrigen Gebrauch des Parkplatzes gekommen sein, ermitteln die Parkplatzbetreiber in der Regel den Halter aufgrund des Kfz-Kennzeichens des vertragswidrig abgestellten Fahrzeugs. Die Abfrage von Halterdaten durch Privatpersonen ist gem. §  39 StVG zur Verfolgung von Rechtsansprüchen möglich.

Allerdings ist es keineswegs so, dass der Halter des Kfz automatisch Vertragspartei des Parkplatznutzungsvertrages geworden ist, nur weil das von ihm gehaltene Fahrzeug dort parkt.

Vielmehr wird grundsätzlich alleine derjenige Vertragspartei, der auf den Parkplatz einfährt, also der Fahrer. Dieser muss aber nicht zwingend identisch mit dem Halter sein.

Nur aufgrund seiner Eigenschaft als Halter kann man also nicht für die Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Eine Halterhaftung für vertragliche Ansprüche ist dem deutschen Recht unbekannt.

Wurden Sie als Halter also von einer privaten Betreibergesellschaft aufgefordert, eine Vertragsstrafe wegen vertragswidrigen Parkens zu zahlen, obwohl Sie zum fraglichen Zeitpunkt das Auto nicht dort abgestellt hatten, bestehen gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Zahlungsaufforderung zu verteidigen. Ein Anspruch gegen den Halter, den Fahrer preiszugeben, besteht ebenfalls nicht.

Wenn Sie Hilfe bei der Abwehr unberechtigter Forderungen benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Wir helfen Ihnen.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Born

Post Author: Florence Menzel