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E-Scooter als Kraftfahrzeug im strafrechtlichen Sinne

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich in seinem Beschluss vom 24.07.2020 – AZ 205 StRR 216/20 – u.a. damit auseinanderzusetzen, inwieweit die im Straßenverkehr angewendeten Promillegrenzen zur Fahruntüchtigkeit auch bei Verwendung von E-Scootern gelten.

Nach den Feststellungen des Gerichts wollte der später verurteilte Beschuldigte nach dem Oktoberfest in München mit einem E-Scooter lediglich etwa 300-400 m zu einer S-Bahn Haltestelle fahren, um sodann die Fahrt mit dieser fortzusetzen. Hierzu kam es jedoch vorerst nicht, da er auf der Strecke von der Polizei angehalten und zur Polizeiwache verbracht wurde. Bei der folgenden Blutabnahme wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 Promille festgestellt.

Von dem zuständigen Amtsgericht wurde der Beschuldigte gem. § 316 Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt. Zudem verhängte es ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge und entzog dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nebst Sperre zur Wiedererteilung derselben für 7 Monate.

Dieses Urteil hielt der Revision vor dem Obersten Bayerischen Landesgericht stand.

Dieses führte hierzu aus, dass auch E-Scooter Kraftfahrzeuge seien. Insofern – so die Auffassung des BayObLG – müssten hinsichtlich der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit dieselben Promillewerte gelten, wie bei allen Kraftfahrzeugen. Dieser Wert liegt seit einer Entscheidung des BGH von 1990 bei 1,1 Promille. Dies ist der relevante Schwellenwert. Ist dieser erreicht bzw. überschritten spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit, womit alleine aufgrund der Tatzeit-BAK unwiderleglich auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden kann.

Aber damit nicht genug. Auch die Verurteilung zum dreimonatigen Fahrverbot sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst siebenmonatiger Sperre zur Wiedererteilung derselben hielt der rechtlichen Überprüfung stand.

Dass dem Beschuldigten durch seine kurze Fahrt mit E-Scooter auch die Fahrerlaubnis entzogen werden konnte, wird von dem BayObLG ebenfalls mit dem Charakter des E-Scooters als Kraftfahrzeug begründet. Da der Gesetzgeber im Rahmen der für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Vorschrift des § 69 StGB keine Unterschiede nach der Art des Kraftfahrzeugs mache, könne also auch bei einer Fahrt mit dem E-Scooter im fahruntüchtigen Zustand auf die fehlende Eignung des Fahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Daher kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Insofern gelten bei der Benutzung von E-Scootern unter Alkoholeinfluss in mehrerlei Hinsicht deutlich strengere Maßstäbe als bei der Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss.

Auch wenn der Fußweg nach einem langen und feuchtfröhlichen Abend oft mühsam erscheint, so ist er angesichts der strafrechtlichen Konsequenzen der Benutzung des E-Scooters in jedem Fall vorzuzuziehen.  

Sollte wegen einer Verkehrsstraftat gleichwohl gegen Sie ermittelt werden, wenden Sie sich gerne an uns.

Ihre

Rechtsanwälte Born

Post Author: Florence Menzel