Fernmündliches Zustandekommen eines Versicherungsvertrages
Sachverhalt & Entscheidung:
Ein Versicherungsvermittlungsvertrag kann auch durch Eingabe von Kontaktdaten über die Internetpräsenz eines Maklerverbundes und anschließende telefonische Kontaktaufnahme seitens des Maklers zustande kommen. Die Unterzeichnung der Maklervollmacht ist hierfür keine zwingende Voraussetzung.
Unser Rat:
In diesem Fall war die Entscheidung für den Versicherungskunden gut, weil in einem Schadensfall er dann Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag geltend machen konnte. Der umgekehrte Fall ist häufiger, dass nämlich Nachteile aus einem solchen Vertrag für den Kunden entstehen. Deshalb:
Nur dann endgültig „klicken“, wenn alle Bedingungen klar sind oder eine eindeutige Widerrufsbelehrung erfolgt ist.
Die Entscheidung des OLG Dresden vom 10. März 2021, 4 U 2372/20, kann bei uns kostenlos angefordert werden.