Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts während des ersten Lockdowns im April 2020 stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Es hat jedoch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen. Dabei ist die Miete um 50% des auf den Monat entfallenden prozentualen Umsatzrückgangs zuzüglich staatlicher Ausgleichszahlungen und Zusatzumsätze aus Onlinegeschäften zu reduzieren.
Sachverhalt:
Der Mieter hatte im ersten Lockdown im April 2020 Ladenräume für ein Einzelhandelsgeschäft angemietet, in dem alle Geschäfte geschlossen werden mussten und zahlte die Miete nicht, mit der Begründung, er hätte keine Einnahmen und die Tatsache, dass er sein Geschäft nicht betreiben dürfe, sei ein Mangel der Mietsache.
Das Gericht gab jedoch dem Vermieter recht:
Gründe:
Die Miete war auch weiterhin geschuldet. Ein Mangel der Beschaffenheit oder der Lage der Mietsache liegen nicht vor. Die Corona-Pandemie beeinträchtige nicht den Mietgegenstand als solchen, sondern nur den Gebrauch der Mieträume.
Der Mieter habe aber einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Das heißt, auf eine Mietminderung in Verhältnis des reduzierten Umsatzes, zuzüglicher staatlicher Hilfen.
Die Entscheidung des AG Dortmund, Urteil vom 27. April 2021 — 425 C 7880/20 (BeckRS 2021, 8596) können Sie kostenfrei über info@kanzleiborn.de bei uns anfordern.