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Adalbert-Stifter Weg 9 65307 Bad Schwalbach

Vorsorgevollmacht

Sachverhalt:

Die Mutter hatte dem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod verlangten die Erben der Mutter eine genaue Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben während des Bestehens der Vollmacht. Der Sohn hatte sich erfolglos damit verteidigt, die Mutter hätte auch von ihm zu Lebzeiten keine Rechnungslegung verlangt.

Gründe:

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass eine Bevollmächtigung von Kindern in der Regel auch ein Auftragsverhältnis begründet, das den Bevollmächtigten verpflichtet, eine genaue Rechnungslegung zu erstellen. Dies braucht der Bevollmächtigte nur dann nicht, wenn Lebens- und Vertrauensverhältnisse zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer so eng sind, dass die Rechnungslegung untereinander ohnehin nicht erwartet wird, z. B. zwischen Eheleuten. Im Verhältnis Eltern / Kinder gilt dies nicht.

Unser Rat:

Bei Vorsorgevollmachten den Satz aufnehmen „Eine Rechnungslegung schuldet der Bevollmächtigte nicht.“

Die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 28. April 2021, 9 U 24/30 (BeckRS 2021, 10190) können Sie kostenfrei über info@kanzleiborn.de bei uns anfordern.

Post Author: Florence Menzel