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Adalbert-Stifter Weg 9 65307 Bad Schwalbach

Werden tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen (§ 555 b BGB) durchgeführt, kann der Vermieter mehrere Mieterhöhungen (§ 555 b Abs. 1 BGB) bezüglich jeweils abgeschlossener Maßnahmen erklären.

Sachverhalt:

Der Vermieter kündigte dem Mieter zahlreiche Arbeiten zur Modernisierung des Mietobjekts an, nämlich Maßnahmen zur Einsparung von Energie, Einbau einer Balkonanlage und Einbau neuer Wohnungseingangstüren. Die Arbeiten wurden in zeitlichen Abständen hintereinander durchgeführt. Nach Abschluss des ersten Abschnitts machte der Vermieter die Modernisierungserhöhung von 11% (heute: 8%) der anteiligen Kosten geltend. Nach Abschluss der anderen Abschnitte folgten weitere Mieterhöhungen.

Der Mieter setzte sich hiergegen zur Wehr, jedoch ohne Erfolg. Der Vermieter kann selbst entscheiden, in welchen Abschnitten die Arbeiten durchgeführt werden und für jeden durchgeführten Abschnitt die anteilige Mieterhöhung berechnen. Er hat lediglich die vom Gesetz gesetzten Fristen zu beachten.

Unser Rat:

Bei Durchführung einer größeren Modernisierungsmaßnahmen empfiehlt es sich so vorzugehen. Andernfalls finanziert man die Maßnahme über lange Zeit vor, wenn man die Mieterhöhung insgesamt erst am Ende der Maßnahme verlangt. Die Entscheidung des BGH (VIII. Zivilsenat), Urteil vom 28.04.2021 — VIII ZR 5/20 (BeckRS 2021, 11949) können Sie kostenfrei über info@kanzleiborn.de bei uns anfordern.

Post Author: Florence Menzel