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Adalbert-Stifter Weg 9 65307 Bad Schwalbach

Mietschulden in der Pandemie

Sachverhalt:

Der Mieter eines Ladens / einer Gastwirtschaft musste aufgrund behördlicher Anordnung sein Geschäft schließen und hatte keine Einnahmen wegen der Coronapandemie. Er zahlte die Miete nicht.

Begründung:

Die Gerichte entschieden, dass der Mieter trotz Corona zahlen muss. Der Vermieter hat nicht dafür einzustehen, dass die Mieträumlichkeiten zu jeder Zeit, unabhängig von staatlichen Einschränkungen, genutzt werden können und Miete gezahlt werden muss. Dies ist im Risikobereich des Mieters zu sehen. Allerdings kann der Mieter in Einzelfällen eine Anpassung nach § 313 BGB verlangen. Das heißt in erster Linie Stundung, Ratenzahlung oder im Extremfall Mietminderung.

Die Entscheidungen des OLG München Hinweisbeschluss vom 17.02.2021, 32 U 6358/20 , NJW 2021, 948, und OLG Karlsruhe Urteil vom 24.02.2021, 7 U 109/20, NJW 2021, 945, können Sie jederzeit unentgeltlich bei uns anfordern.

Post Author: Florence Menzel