Site Loader
Adalbert-Stifter Weg 9 65307 Bad Schwalbach

In zwei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht am 16. Oktober 2020 unter 1 BvR 124/19 und 1 BvR 1024/19 und 1 BvR 2805/19 das Grundrecht zur freien Meinungsäußerung gestärkt.

In dem einen Fall hatte der Beschwerdeführer erklärt, ein Familienrichter habe ihn „mit einem dämlichen Grinsen“ den Ratschlag erteilt, eine von vornerein aussichtslose Beschwerde einzulegen. Das Bundesverfassungsgericht fand, dass dies keine Schmähkritik ist, die nur dazu dient, den Richter als Person herabzusetzen, sondern im Rahmen der Meinungsfreiheit eine berechtigte Kritik am staatlichen Handeln darstellt.

In die gleiche Richtung geht die weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom gleichen Tag:

Hier hatte sich jemand bei der Einreise am Flughafen über einen dort tätigen Polizeibeamten beschwert und ihm unter anderem die Frage gestellt, ob er überhaupt der deutschen Sprache mächtig sei. Da diese Äußerung im Zusammenhang mit der Kritik an der Vorgehensweise der Kontrolle bei der Einreise am Flughafen stand, hat das Bundesverfassungsgericht auch diese Äußerungen nicht als Schmähkritik zur Herabsetzung der Persönlichkeit des Beamten gewürdigt, sondern als zulässige Kritik am staatlichen Handeln, die von der Meinungsfreiheit gedenkt ist.

Beide Entscheidungen, abgedruckt in NJW 2021, 298 ff., können bei uns jederzeit kostenlos angefordert werden.

Post Author: Florence Menzel