BGH stärkt die Rechte der Wohnungseigentümer auf Veränderungen am Gemeinschaftseigentum
Eine Entscheidung des BGH vom 15.05.2020, Aktenzeichen V ZR 64/19, beschäftigt sich mit nachträglichen Einbauten von einzelnen Wohnungseigentümern am Gemeinschaftseigentum.
Der Sachverhalt:
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen Beschluss gefasst, wonach den Wohnungseigentümern gestattet wurde, an ihren Fenstern und Türen hofseitig fach- und sachgerecht Jalousien, Lamellen und feste Verschattungen zu installieren. Der Beschluss war mit der Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen worden. Von dem Recht zur Anbringung von Jalousien etc. machten einige Wohnungseigentümer Gebrauch. Anderen Wohnungseigentümern gefiel dies nicht. Sie klagten auf Beseitigung, da die notwendige Einstimmigkeit der Gestattung bei einem Eingriff ins Gemeinschaftseigentum nicht gegeben war.
In einem weiteren Beschluss präzisierte die Eigentümergemeinschaft den Gestattungsbeschluss dahingehend, dass die Jalousien etc. fachmännisch anzubringen seien und in einheitlicher Form angebracht werden müssten. Die weiteren anzubringenden Verschattungsanlagen sollten sich nach den bisher schon angebrachten richten. Die Kosten der Anbringung, Beseitigung und eventuelle Folgekosten hatten die Eigentümer zu tragen, die von der Gestattung Gebrauch gemacht haben.
Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz den Eigentümern, die von dem Beschluss Gebrauch gemacht hatten, Recht gegeben und die Klage auf Beseitigung rechtskräftig abgewiesen.
Begründung des BGH:
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann mit Mehrheit bauliche Veränderungen auf Kosten einzelner Eigentümer beschließen und auch nachträglich genehmigen. Dazu bedarf es nicht immer der Einstimmigkeit wegen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Wichtig ist, dass mit den Kosten solcher Veränderungen die Eigentümergemeinschaft nicht belastet wird.
Unsere Einschätzung:
Mit dieser Entscheidung ermöglicht der Bundesgerichtshof auch Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum aufgrund einer durch Mehrheitsbeschluss erteilten Gestattung der Eigentümergemeinschaft, wenn die Kostenfrage geregelt ist und die Einheitlichkeit der baulichen Ausführung gewahrt ist.
Wir erleben leider häufig, dass gerade in älteren Wohnungseigentümergemeinschaften durch einzelne Wohnungseigentümer solche Verbesserungen / Erleichterungen für einzelne Wohnungseigentümer, unter Hinweis auf die Einstimmigkeit bei Gemeinschaftseigentum, blockiert werden.
Der Bundesgerichtshof hat eine praktikable Lösung gefunden, die gleichermaßen den einzelnen Wohnungseigentümern, wie auch der Wohnungseigentümergemeinschaft, nutzt.
Die komplette Entscheidung können Sie gerne bei uns abfragen.