Die kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses kann dem Mieter in seiner durch Artikel 1 Abs .1 Grundgesetz garantierte Menschenwürde verletzten, wenn er sich in einem hohen Lebensalter befindet, tief am Ort der Mietsache verwurzelt ist und für ihn keine konkrete und realisierbare Chance mehr besteht, seine private Existenz aufgrund einer autonomen Entscheidung anderen Ortes unter Erhalt der an seinem bisherigen Wohnort vorhanden Wurzeln erneut und auf Dauer wieder aufzubauen.
Tatbestand:
Der Vermieter hatte der 89-jähigen Mieterin wegen Eigenbedarf gekündigt mit der Begründung, der erwachsene Sohn der Vermieterin wolle nicht mehr zur Miete wohnen und deshalb in die Wohnung einziehen.
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass es der Mieterin, die 24 Jahre in der Wohnung gewohnt hatte, nicht zuzumuten sei, sich in ein völlig neues Wohnumfeld einzuleben, da sie sowohl örtlich als auch sozial sehr stark verwurzelt sei, unter anderem auch regelmäßig Kirchen und Cafés in der nächsten Umgebung nutze. Das Interesse des Sohnes, in die Wohnung einzuziehen, müsse dagegen zurückstehen.
Unsere Wertung:
Das Landgericht Berlin hat hier den Mieterschutz sehr weit ausgedehnt. Zuvor wurden lediglich Gesundheitsgründe bei älteren Mietern mit langer Mietdauer berücksichtigt, nicht aber soziale Gründe.
Die Entscheidung ist für dem Vermieter nicht einfach, hatte er das Haus doch erst kürzlich erworben, natürlich auch mit dem Gedanken, eine Wohnung für den Sohn bereitzuhalten.
Die Entscheidung des LG Berlin (Zivilkammer 67), Urteil vom 25.05.2021 — 67 S 345/18 (BeckRS 2021, 12054) können Sie kostenfrei über info@kanzleiborn.de bei uns anfordern.