Einsichtsrecht des Mieters auch in Zahlungsbelege
Die meisten Vermieter wissen, dass der Mieter bei Vorlage der Nebenkostenabrechnung auch in die zugrundliegenden Rechnungen Einsicht nehmen kann. Neu ist, dass er auch Einsicht in die Zahlungsbelege nehmen kann, das heißt, ob der Vermieter tatsächlich die Betriebskostenabrechnungen auch gezahlt hat.
So der BGH im Urteil vom 09.12.2020, VIII ZR 118/19. Näheres ergibt sich aus dem Urteil in NJW 2021, 693. Die Entscheidung können Sie jederzeit kostenfrei bei uns anfordern.