Zur Ausgleichspflicht bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum unter Gewährung von Sicherheiten.
Sachverhalt:
Einer von mehreren Söhnen eines Ehepaares hatte sich mit einer Bäckerei selbstständig gemacht. Um ihn zu unterstützen hatten die Eltern ihm unentgeltlich eine Wohnung überlassen. Sie hatten darüber hinaus für ein gewährtes Bankdarlehen eine Sicherheit geleistet (Verpfändung von Geld und Wertpapieren). Nach dem Tod der Eltern verlangten die Geschwister, dass der Bruder sich bei der Verteilung des Nachlasses die unentgeltliche Wohnungsüberlassung und die Sicherheitsleistungen auf seinen Anteil anrechnen lassen müsse. Das heißt, sie wollten entsprechend mehr haben mit der Begründung, er habe ja bereits Leistungen der Eltern als Zuwendung im Sinne des § 2050 BGB erhalten.
Gründe:
Das Landgericht Kaiserslautern hat entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung der Wohnung keine Zuwendung in diesem Sinne ist, da bei den Eltern keine Vermögensminderung stattgefunden hat. Anders sieht es aus bei der Sicherheitsleistung, zumindest soweit sie zur Abdeckung des Darlehens durch die Bank zu tragen kam.
Unser Rat:
Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern sollte man von Anfang an mit offenen Karten spielen und zu Lebzeiten klare Vereinbarungen, am besten mit Hilfe eines Notars, treffen.
Die Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern, Schlussurteil vom 19. März 2021 – 3 0 795/17 (BeckRS 2021, 5466) können Sie kostenfrei über info@kanzleiborn.de bei uns anfordern.