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OLG Frankfurt:

„Wer pflegt erbt mehr“

In einer Entscheidung vom 07. Februar 2020 (13 U 31/18) hat das Oberlandesgericht Frankfurt Kriterien festgelegt nach denen ein Erbe, der den Erblasser pflegt, mehr bekommt als die nicht pflegenden Erben.

Sachverhalt:

Die Mutter hat vier Kinder. Diese sind auch Erben. Kind 1 hat die Mutter drei Jahre lang in ihrer eigenen Wohnung und danach nochmals 7 Jahre in dessen Wohnung gepflegt, weil sie unter fortgeschrittener Demenz litt. Die Mutter hatte auch eigenes Einkommen (Rente) und war als pflegebedürftig von der Pflegekasse eingestuft. Ein Pflegedienst war engagiert.

Kind 1 verlangte bei der Erbauseinandersetzung zusätzlich 40.000,00 € mit der Begründung, es habe die Mutter während der ganzen gepflegt, unterstützt durch den von der Mutter bezahlten Pflegedienst / Haushaltshilfe.

So entschied das Gericht:

Das Oberlandesgericht ( OLG ) hat den Anspruch dem Kind 1  zugesprochen. Die gesetzliche Grundlage ist § 2057 a BGB. Danach hat derjenige, der den Erblasser pflegt, für diese Pflege einen Ausgleichsanspruch, zusätzlich zum normalen Erbteil.

Maßgeblich ist,

-die Pflegeleistungen müssen zu der Erhaltung

des Erblasservermögens beigetragen haben-

Im konkreten Fall konnte der Mutter ein Heimaufenthalt und entsprechende Kosten durch die Pflege des Kindes erspart werden.

Nicht nötig ist, die Pflege im Einzelnen genau aufzulisten und den Aufwand substanziert darzulegen. Es reicht wenn der pflegende Erbe vorträgt und beweist, dass er die Erblasserin umfassend gepflegt hat.

Bei der Höhe des Betrages ging das Gericht davon aus, dass der Eigenanteil bei pflegebedürftigen Personen der Pflegestufe 3 bei 1.600,00 € liegt. Dieses Geld wäre bei der Unterbringung im Heim in vollem Umfang für die Heimunterbringung verbraucht worden. Von den Eigenmitteln von 1.600,00 € entfallen 900,00 € auf die eigene Rente der Mutter, sodass die Rechnung wie folgt aussieht:

Eigenanteil                           1.600,00 €

abzgl. eigene Rente           –  900,00 €

ersparter Betrag                 = 700,00 €

Insgesamt wurde die Pflege 81 Monate geleistet und ergab rechnerischen 56.700,00 €. Der Kläger hatte aber nur 40.000,00 € verlangt, was das Gericht für angemessen angesehen hat.

Post Author: Florence Menzel