Kein Wegerecht als Gewohnheitsrecht:
Bei Grundstücksteillungen darauf achten, dass auch Wegerechte für hinter liegende Grundstücke bestellt werden. Es gibt zwar das Notwegerecht nach § 917 BGB, wenn ein Grundstück über öffentliche Wege gar nicht erreicht werden kann. Das Notwegerecht ist aber kein allgemeines Wegerecht und steht nur dem Eigentümer des hinter liegenden Grundstücks zu, nicht aber Dritten. Deswegen muss man ein Wegerecht im Grundbuch eintragen lassen, weil ein Gewohnheitsrecht auf die Benutzung einer Zuwegung nicht besteht.
(BGH 24.01.2020 V ZR 155/18)