Landgericht Frankfurt vom 04. Mai 2021, 3-06 O 40/20, BeckRS 2021, 10387
Sachverhalt:
Privatpersonen hatten eine Pauschalreise gebucht und angezahlt. Wegen einer Corona-Warnung für die fragliche Zeit und das fragliche Land stornierten sie die Reise und verlangten Rückzahlung der Anzahlung. Der Reiseunternehmer verwies auf einen Ersatztermin und wollte nicht zahlen.
Gründe:
Das Landgericht hat das Reiseunternehmen zur vollen Rückzahlung verurteilt. Gemäß § 651 h BGB darf der Reiseveranstalter keinen Einbehalt machen oder sich auf einen Ersatzvorschlag zurückziehen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Das war hier der Fall, sodass das Reiseunternehmen zurückzahlen musste.
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