Gemeinsamer Nießbrauch bei Scheidung:
Die Eltern hatten ihr Haus auf die Kinder übertragen und sich einen unentgeltlichen lebzeitigen Nießbrauch vorbehalten und zwar als Gesamtberechtigte. Im Falle einer Scheidung der Eltern kann von den Kindern als Eigentümern die Aufhebung des Nießbrauchs vom geschiedenen Elternteil nicht verlangt werden. Dies ist allenfalls Gegenstand des Scheidungsverfahrens.
(BGH vom 06.03.2020 V ZR/329/18)