Bauliche Veränderungen:
Einbauten, die ein Eigentümer an dem Gemeinschaftseigentum vorgenommen hat (im konkreten Fall ging es um Jalousien) können von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden können, wenn alle Kosten der Veränderung von dem Sondereigentümer getragen werden, der die Veränderung vorgenommen hat.
(BGH vom 08.05.2020 LwZB 1/19)
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Störungen:
Gehen aus der Wohnung eines Wohnungseigentümers Störungen aus, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann berechtigt die Beseitigung der Störung zu verlangen, wenn sich die Störung auf das Gemeinschaftseigentum auswirkt. Allerdings kann der einzelne Wohnungseigentümer gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers vorgehen und Unterlassung verlangen.
(BGH vom 24.01.2020 V ZR 295/16)