Born Rechtsanwälte https://kanzleiborn.de/ Bad Schwalbach Fri, 20 Oct 2023 08:25:45 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.4.3 https://kanzleiborn.de/wp-content/uploads/2021/12/favicon-96x96-1.png Born Rechtsanwälte https://kanzleiborn.de/ 32 32 Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung bei Verträgen mit Verbrauchern. https://kanzleiborn.de/notwendigkeit-einer-widerrufsbelehrung-bei-vertraegen-mit-verbrauchern/ Fri, 20 Oct 2023 08:25:44 +0000 https://kanzleiborn.de/?p=856 Die Ausgangslage: Wer von Ihnen kennt es nicht: Ein privater Kunde ruft einen Unternehmer an und bittet ihn, eine Handwerksleistung oder auch eine Dienstleistung ( Makler, Versicherungsvertreter ) in seinem Haus zu erbringen. Dieser fährt hin und führt die Leistung aus. Der Kunde ist zufrieden. Der Unternehmer schickt die Rechnung. Soweit, so normal. Nun zahlt […]

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Die Ausgangslage:

Wer von Ihnen kennt es nicht:

Ein privater Kunde ruft einen Unternehmer an und bittet ihn, eine Handwerksleistung oder auch eine Dienstleistung ( Makler, Versicherungsvertreter ) in seinem Haus zu erbringen. Dieser fährt hin und führt die Leistung aus. Der Kunde ist zufrieden. Der Unternehmer schickt die Rechnung. Soweit, so normal.

Nun zahlt der Kunde aber nicht, sondern erklärt (über seinen Anwalt) den Widerruf des Vertrages.

Das Problem:

Da der Vertragsschluss bei dem Kunden stattfindet und nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers, steht dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, den Kunden ( Verbraucher )in Textform über die Möglichkeit des Widerrufs zu unterrichten.

Tut er dies nicht, kann dies gravierende Folgen haben, wie die nachfolgende Entscheidung des EuGH zeigt.

Die Folgen:

Laut der EU-Richtlinie 2022/83 und der Entscheidung des EuGH vom 17.05.2023 C-97/22 behält der Kunde bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenem Vertrag sein Widerrufsrecht für ein Jahr + 14 Tagen ab Vertragsschluss, wenn er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Er kann also bei unterbliebener Belehrung noch lange nach Vertragsschluss und damit i.d.R. auch lange nach Beginn der Arbeiten den Vertrag widerrufen. Bei erfolgter Belehrung beträgt die Widerrufsfrist hingegen nur 14 Tage ab Vertragsschluss.

Eine weitere, noch gravierendere Folge der unterbliebenen Widerrufsbelehrung ist, dass der Kunde nicht nur die Schlussrechnung des Unternehmers nicht bezahlen muss, sondern sogar geleistete Anzahlungen zurückfordern kann.

Das alles ist rechtens unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, der nach dem Willen der EU ein sehr hohes, schützenswertes Gut ist, das auch von der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung zu beachten ist.

In unserer Kanzlei vertreten wir bereits Unternehmen, deren anwaltlich beratene Kunden in Folge des EuGH-Urteils ihre Verträge widerrufen haben und nunmehr – trotz erbrachter Arbeitsleistung – ihre Abschlagszahlungen zurückverlangen. Die geänderte Rechtslage sollte also durchaus ernst genommen werden.

Unser Rat an Unternehmer:

  1. Lassen Sie den Kunden grundsätzlich den Auftrag oder Vertrag in Ihren Geschäftsräumen unterzeichnen. Dann gibt es kein Widerrufsrecht.
  • Falls das nicht möglich ist, übersenden Sie im Nachgang zu dem Kundentermin mitsamt der Auftragsbestätigung eine Widerrufsbelehrung
  • Lassen Sie sich bestätigen, dass der Kunde die Durchführung der Arbeiten bereits vor Ablauf der regulären Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss wünscht.

Gerne beraten wir Sie bei der Formulierung Ihrer AGBs und bei der Formulierung von Aufträgen mit Widerrufsbelehrung und bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Forderungen.

Unser Rat an private Kunden (Verbraucher):

Sollten Sie mit der Leistung des von Ihnen beauftragten Unternehmens nicht zufrieden sein, prüfen wir gerne die Möglichkeiten einer vorzeitigen Vertragsbeendigung und Rückforderung von Anzahlungen.

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Wissenswertes aus dem Zivilrecht https://kanzleiborn.de/wissenswertes-aus-dem-zivilrecht-2/ Mon, 24 Oct 2022 08:21:46 +0000 https://kanzleiborn.de/?p=789 Rechtliche Aspekte zum Rauchen in der Mietwohnung – Zwischen allgemeinen Persönlichkeitsrecht und nachbarschaftlicher Rücksichtnahme Auch wenn das Rauchen längst nicht mehr so en vouge ist wie noch vor einigen Jahren, beschäftigt es deutsche Gerichte nach wie vor. Insbesondere bei rauchenden Mietern kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Für den einen ist das Rauchen Teil der […]

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Rechtliche Aspekte zum Rauchen in der Mietwohnung – Zwischen allgemeinen Persönlichkeitsrecht und nachbarschaftlicher Rücksichtnahme

Auch wenn das Rauchen längst nicht mehr so en vouge ist wie noch vor einigen Jahren, beschäftigt es deutsche Gerichte nach wie vor. Insbesondere bei rauchenden Mietern kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Für den einen ist das Rauchen Teil der Persönlichkeitsentfaltung, für den anderen ist es eine Belästigung und mindert – sofern der Rauch in eine benachbarte Wohnung einzieht – den Wohngebrauch, was sich wiederum auf die Miete auswirken kann.

In dem Artikel sollen in der gebotenen Kürze die wichtigsten rechtlichen Punkte zum Rauchen in Mietwohnungen betrachtet werden.

  1. Beseitigung von Rauchspuren

Besonders anfällig für juristische Streitigkeiten ist die Frage, ob der rauchende Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die durch das Rauchen entstandenen Ablagerungen beseitigen muss, wenn die Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt wurde. Grundsätzlich ist selbst exzessives Rauchen noch vom vertragsgemäßen Mietgebrauch umfasst. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Beseitigung von Rauchspuren als Schadensersatz nur dann verlangt werden, wenn die Beseitigung Instandsetzungsarbeiten erfordert, die über gewöhnliche Schönheitsreparaturen hinausgehen. Maßgeblich ist also der Begriff der Schönheitsreparaturen. Was alles unter Schönheitsreparaturen fällt, sagt uns § 28 Abs. 2 II BV (2. Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnung). Schönheitsreparaturen sind hiernach das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Erst wenn das Rauchen Renovierungsarbeiten erfordert, die über den zuvor bezeichneten Katalog hinausgehen, kann hierfür Schadensersatz verlangt werden. Dass solche Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind, ist vom Vermieter nachzuweisen. Zum Ganzen BGH Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 242/13.

  1. Rechte des (nichtrauchenden) Nachbarn

Häufig kommt es vor, dass sich ein Nachbar durch das Rauchen eines Mitmieters belästigt fühlt. Für den Nachbarn bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie in so einem Fall vorgegangen werden kann.

Zunächst einmal kann sich der gestört fühlende Hausbewohner direkt an den benachbarten Mieter halten. Nach der Rechtsprechung des BGH kann Rauch, der in die eigene Wohnung einzieht, verbotene Eigenmacht darstellen, die zur Anwendung des besitzrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. § 862 BGB führt. Bei der Bewertung der Frage, ob verbotene Eigenmacht vorliegt, ist es unerheblich, ob das Rauchen im Verhältnis zum Vermieter gestattet ist oder nicht. Stellt der einziehende Zigarettenqualm eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohngebrauchs dar, kann Unterlassung verlangt werden – dies allerdings nicht uneingeschränkt. Denn das Rauchen in der Wohnung bzw. auf dem Balkon ist seinerseits grundrechtlich geschützte Verhaltensweise und daher im gewissen Umfang zu dulden. Wenn es an einer für beide Teile verbindlichen vertraglichen Regelung (z.B. durch Hausordnung) fehlt, kommt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zur Anwendung. Dies führt in der Praxis zu einer Gebrauchsregelung dergestalt, dass das Rauchen in der Wohnung/ auf dem Balkon zu gewissen Zeiten gestattet ist und zu anderen Zeiten nicht. Hierzu BGH Urt. v. 16.01.2015 – V ZR 110/14.

Eine andere – daneben zu beschreitende – Möglichkeit ist diejenige, die Miete im Verhältnis zum Vermieter zu mindern. Denn wenn ein Mieter aufgrund rauchender Mitmieter daran gehindert ist, seine Wohnung unter Vermeidung des einziehenden Zigarettenqualmes zu lüften, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gemindert. Eine Minderungsquote von etwa fünf Prozent dürfte angemessen sein, vgl. LG Hamburg, Urt. v. 15.06.2012 – 311 S 92/10.

  1. Möglichkeiten des Vermieters

Nach dem Vorstehenden sollte klar sein, dass es im Interesse des Vermieters liegt, verbindliche Regelungen zu schaffen, die solchen Streitigkeiten vorbeugen.

Den Vertragsparteien ist es unbenommen, individualvertraglich das Rauchen in der Wohnung sowie auf dem Balkon auszuschließen. Anders sieht es dagegen aus, wenn – wie regelmäßig – AGB verwendet werden. Ein komplettes Rauchverbot in der Wohnung und auf dem Balkon (soweit einer vorhanden ist), dürfte eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Eine solche Klausel wäre damit unwirksam. Ob ein Rauchverbot per AGB in Wohnungen ohne Balkon wirksam vereinbart werden kann, ist umstritten. Möglich ist es jedoch, den Gebrauch im Einzelnen durch eine Hausordnung zu konkretisieren. Bei der Ausgestaltung kann dann auf die ggf. widerstreitenden Interessen der einzelnen Mieter eingegangen und ein Ausgleich erzielt werden.

Um der „bösen Überraschung“ zu begegnen, dass der Vermieter die Rauchspuren auf eigene Kosten beseitigen muss, da die Schwelle zum Schadensersatz nicht überschritten ist (s.o.), und um einen gerechten Interessenausgleich zu erzielen, sollte die Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Rahmen von AGB möglich, wobei auch hier einige Besonderheiten zu beachten sind. Damit könnte der Mieter die Wohnung nach eigenem Gutdünken verqualmen, müsste jedoch bei Auszug dafür sorgen, dass die Rauchspuren beseitigt werden.

Soweit ein kleiner Überblick über rechtliche Fallgestaltungen im Hinblick auf die Frage des Rauchens in einer Mietwohnung.

Sollten Sie Fragen im Mietrecht haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Born

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Wissenswertes aus dem Zivilrecht https://kanzleiborn.de/wissenswertes-aus-dem-zivilrecht/ Fri, 07 Oct 2022 10:24:12 +0000 https://kanzleiborn.de/?p=784 Gute Verteidigungsmöglichkeiten bei an Halter gerichtete Zahlungsaufforderungen von privaten Parkplatzbetreibern Immer mehr Supermärkte lassen ihre Parkplätze von Betreiber-Gesellschaften verwalten. Durch das Einfahren auf den Parkplatz wird unter Einbeziehung von AGB ein Parkplatznutzungsvertrag geschlossen. Die AGB enthalten in aller Regel eine Klausel, nach der eine Vertragsstrafe für den Fall zu zahlen ist, dass der Parkplatz entgegen […]

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Gute Verteidigungsmöglichkeiten bei an Halter gerichtete Zahlungsaufforderungen von privaten Parkplatzbetreibern

Immer mehr Supermärkte lassen ihre Parkplätze von Betreiber-Gesellschaften verwalten. Durch das Einfahren auf den Parkplatz wird unter Einbeziehung von AGB ein Parkplatznutzungsvertrag geschlossen. Die AGB enthalten in aller Regel eine Klausel, nach der eine Vertragsstrafe für den Fall zu zahlen ist, dass der Parkplatz entgegen dem Nutzungszweck, der ebenfalls in den AGB festgeschrieben ist, verwendet wird. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Parkplatz nach Ladenschluss benutzt wird, überlange geparkt wird oder der Parkplatz nicht für Einkaufszwecke verwendet wird.

Zunächst einmal ist es grundsätzlich möglich, sich per AGB eine Vertragsstrafe für einen vertragswidrigen Gebrauch eines privat betriebenen Parkplatzes versprechen zu lassen. Sofern die AGB für den Parkplatzbenutzer kenntlich gemacht werden, werden Sie Bestandteil des Nutzungsvertrages.

Sollte es zu einem vertragswidrigen Gebrauch des Parkplatzes gekommen sein, ermitteln die Parkplatzbetreiber in der Regel den Halter aufgrund des Kfz-Kennzeichens des vertragswidrig abgestellten Fahrzeugs. Die Abfrage von Halterdaten durch Privatpersonen ist gem. §  39 StVG zur Verfolgung von Rechtsansprüchen möglich.

Allerdings ist es keineswegs so, dass der Halter des Kfz automatisch Vertragspartei des Parkplatznutzungsvertrages geworden ist, nur weil das von ihm gehaltene Fahrzeug dort parkt.

Vielmehr wird grundsätzlich alleine derjenige Vertragspartei, der auf den Parkplatz einfährt, also der Fahrer. Dieser muss aber nicht zwingend identisch mit dem Halter sein.

Nur aufgrund seiner Eigenschaft als Halter kann man also nicht für die Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Eine Halterhaftung für vertragliche Ansprüche ist dem deutschen Recht unbekannt.

Wurden Sie als Halter also von einer privaten Betreibergesellschaft aufgefordert, eine Vertragsstrafe wegen vertragswidrigen Parkens zu zahlen, obwohl Sie zum fraglichen Zeitpunkt das Auto nicht dort abgestellt hatten, bestehen gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Zahlungsaufforderung zu verteidigen. Ein Anspruch gegen den Halter, den Fahrer preiszugeben, besteht ebenfalls nicht.

Wenn Sie Hilfe bei der Abwehr unberechtigter Forderungen benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Wir helfen Ihnen.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Born

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Wissenswertes aus dem Verkehrsstrafrecht https://kanzleiborn.de/wissenswertes-aus-dem-verkehrsstrafrecht/ Fri, 16 Sep 2022 07:03:44 +0000 https://kanzleiborn.de/?p=766 E-Scooter als Kraftfahrzeug im strafrechtlichen Sinne Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich in seinem Beschluss vom 24.07.2020 – AZ 205 StRR 216/20 – u.a. damit auseinanderzusetzen, inwieweit die im Straßenverkehr angewendeten Promillegrenzen zur Fahruntüchtigkeit auch bei Verwendung von E-Scootern gelten. Nach den Feststellungen des Gerichts wollte der später verurteilte Beschuldigte nach dem Oktoberfest in München mit einem E-Scooter lediglich etwa […]

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E-Scooter als Kraftfahrzeug im strafrechtlichen Sinne

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich in seinem Beschluss vom 24.07.2020 – AZ 205 StRR 216/20 – u.a. damit auseinanderzusetzen, inwieweit die im Straßenverkehr angewendeten Promillegrenzen zur Fahruntüchtigkeit auch bei Verwendung von E-Scootern gelten.

Nach den Feststellungen des Gerichts wollte der später verurteilte Beschuldigte nach dem Oktoberfest in München mit einem E-Scooter lediglich etwa 300-400 m zu einer S-Bahn Haltestelle fahren, um sodann die Fahrt mit dieser fortzusetzen. Hierzu kam es jedoch vorerst nicht, da er auf der Strecke von der Polizei angehalten und zur Polizeiwache verbracht wurde. Bei der folgenden Blutabnahme wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 Promille festgestellt.

Von dem zuständigen Amtsgericht wurde der Beschuldigte gem. § 316 Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt. Zudem verhängte es ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge und entzog dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nebst Sperre zur Wiedererteilung derselben für 7 Monate.

Dieses Urteil hielt der Revision vor dem Obersten Bayerischen Landesgericht stand.

Dieses führte hierzu aus, dass auch E-Scooter Kraftfahrzeuge seien. Insofern – so die Auffassung des BayObLG – müssten hinsichtlich der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit dieselben Promillewerte gelten, wie bei allen Kraftfahrzeugen. Dieser Wert liegt seit einer Entscheidung des BGH von 1990 bei 1,1 Promille. Dies ist der relevante Schwellenwert. Ist dieser erreicht bzw. überschritten spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit, womit alleine aufgrund der Tatzeit-BAK unwiderleglich auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden kann.

Aber damit nicht genug. Auch die Verurteilung zum dreimonatigen Fahrverbot sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis nebst siebenmonatiger Sperre zur Wiedererteilung derselben hielt der rechtlichen Überprüfung stand.

Dass dem Beschuldigten durch seine kurze Fahrt mit E-Scooter auch die Fahrerlaubnis entzogen werden konnte, wird von dem BayObLG ebenfalls mit dem Charakter des E-Scooters als Kraftfahrzeug begründet. Da der Gesetzgeber im Rahmen der für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Vorschrift des § 69 StGB keine Unterschiede nach der Art des Kraftfahrzeugs mache, könne also auch bei einer Fahrt mit dem E-Scooter im fahruntüchtigen Zustand auf die fehlende Eignung des Fahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Daher kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Insofern gelten bei der Benutzung von E-Scootern unter Alkoholeinfluss in mehrerlei Hinsicht deutlich strengere Maßstäbe als bei der Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss.

Auch wenn der Fußweg nach einem langen und feuchtfröhlichen Abend oft mühsam erscheint, so ist er angesichts der strafrechtlichen Konsequenzen der Benutzung des E-Scooters in jedem Fall vorzuzuziehen.  

Sollte wegen einer Verkehrsstraftat gleichwohl gegen Sie ermittelt werden, wenden Sie sich gerne an uns.

Ihre

Rechtsanwälte Born

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Wissenswertes aus dem Verkehrsrecht https://kanzleiborn.de/wissenswertes-aus-dem-verkehrsrecht/ Fri, 09 Sep 2022 07:44:23 +0000 https://kanzleiborn.de/?p=581 Vollstreckung eines im Ausland gegen den Halter verhängten Bußgeldes kann abgewendet werden Bei Verkehrsvergehen muss in Deutschland derjenige ermittelt werden, der den Verkehrsverstoß begangen hat, also der Fahrer. Für die Verhängung eines Bußgeldes einfach auf den Halter abzustellen, ist hier nicht möglich. Die verschuldensunabhängige Halterhaftung in Bußgeldsachen ist dem deutschen Recht unbekannt. Viele EU-Mitgliedsstaaten haben […]

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Vollstreckung eines im Ausland gegen den Halter verhängten Bußgeldes kann abgewendet werden

Bei Verkehrsvergehen muss in Deutschland derjenige ermittelt werden, der den Verkehrsverstoß begangen hat, also der Fahrer. Für die Verhängung eines Bußgeldes einfach auf den Halter abzustellen, ist hier nicht möglich. Die verschuldensunabhängige Halterhaftung in Bußgeldsachen ist dem deutschen Recht unbekannt.

Viele EU-Mitgliedsstaaten haben für Verkehrsvergehen jedoch neben der Fahrerhaftung ebenfalls eine Halterhaftung gesetzlich geregelt. Da also ein Bußgeld auch gegen den Halter verhängt werden kann, auch wenn dieser den konkreten Verstoß gar nicht begangenen hat, stellt sich die Frage, ob das ausländische Bußgeld – wieder zurück in Deutschland – hier auch vollstreckt wird.

Grundsätzlich gilt: Geldstrafen, die von Mitgliedstaaten verhängt wurden, werden im Wege der Vollstreckungshilfe auch in Deutschland durch nationale Behörden vollstreckt.

Wenn allerdings eine Geldstrafe gegen den Halter eines Fahrzeuges verhängt wurde, weil dies nach den gesetzlichen Vorschriften in dem jeweiligen Mitgliedstaat möglich ist, hat der Halter die Möglichkeit, die Vollstreckung gegen ihn abzuwenden.

Gem. § 87b IRG ist die innerstaatliche Vollstreckung einer in einem Mitgliedsstaat verhängten verschuldensunabhängigen Geldstrafe nämlich dann unzulässig, wenn der Betroffene in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die Handlung, die zu dem Bußgeld geführt hat, nicht verantwortlich zu sein und er dies gegenüber der sog. Bewilligungsbehörde (= Bundesamt für Justiz) geltend macht.

Die Vollstreckung in Deutschland kann damit abgewendet werden. Das Bußgeld kann jedoch bei einer erneuten Einreise in den jeweiligen Mitgliedsstaat von den dortigen Behörden vollstreckt werden, wenn nicht die Verjährung der Vollstreckung nach den dort geltenden Vorschriften eingetreten ist.

Werden Sie als Halter eines Kfz für ein Bußgeld in Anspruch genommen, obwohl Sie den Verkehrsverstoß selbst gar nicht begangen haben, haben Sie es selbst in der Hand, ob das Bußgeld in Deutschland vollstreckt werden kann oder nicht. Bleiben Sie also nicht untätig.

Wir helfen Ihnen gerne.

Ihre Kanzlei

Born Rechtsanwälte

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Wissenswertes aus dem Zivilrecht / Corona https://kanzleiborn.de/wissenswertes-aus-dem-zivilrecht-corona/ Fri, 02 Sep 2022 06:45:35 +0000 https://kanzleiborn.de/?p=578 Während der Pandemie mussten Fitnessstudios zu unterschiedlichen Zeiten aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Bekämpfung der Corona Pandemie schließen. Den Mitgliedern war es in dieser Zeit nicht möglich zu trainieren. Trotzdem zahlten die allermeisten ihre Mitgliedbeiträge weiter bzw. wurden diese von den Fitnessstudiobetreibern einfach weiterhin eingezogen. Für die Fortzahlung während der coronabedingten Schließungszeit bestand jedoch keine Verpflichtung […]

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Während der Pandemie mussten Fitnessstudios zu unterschiedlichen Zeiten aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Bekämpfung der Corona Pandemie schließen. Den Mitgliedern war es in dieser Zeit nicht möglich zu trainieren. Trotzdem zahlten die allermeisten ihre Mitgliedbeiträge weiter bzw. wurden diese von den Fitnessstudiobetreibern einfach weiterhin eingezogen. Für die Fortzahlung während der coronabedingten Schließungszeit bestand jedoch keine Verpflichtung der Mitglieder. Insofern haben sie zu viel gezahlt, die Fitnessstudiobetreiber wurden juristisch aber auch wirtschaftlich betrachtet bereichert. Die zu viel gezahlten Beträge müssen zurückerstattet werden.

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 04. Mai 2022 – XII 64/21 – mit der Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen wegen coronabedingter Schließungen von Fitnessstudios auseinandergesetzt und ein klares Statement abgegeben.

Insofern hat er klargestellt, dass die nutzungsberechtigten Mitglieder einen Anspruch auf Rückerstattung der weitergezahlten Monatsbeiträge haben. Vor allem hat der BGH anderweitigen Kompensationsmöglichkeiten, die statt der Rückerstattung oder Gutscheinausgabe von manchen Fitnessstudios angeboten und von den Instanzgerichten gebilligt wurden, eine klare Absage erteilt. Das Modell vieler Fitnessstudiobetreiber, von seinen Mitgliedern aufgrund der außergewöhnlichen Umstände Vertragsanpassung zu verlangen, findet laut BGH keine gesetzliche Grundlage.

Kurzum: Während der Schließung konnten die Fitnessstudiobetreiber ihrer Leistungspflicht nicht nachkommen. Aufgrund des Dauerschuldcharakters des Fitnessstudiovertrages ist es zudem ausgeschlossen, dass diese Leistungspflicht des Betreibers nachgeholt werden kann. Damit bestand für die Mitglieder auch endgültig keine Pflicht mehr, die Gegenleistung zu erbringen. Dieses Verhältnis von Leistung- und Gegenleistung hat der Gesetzgeber eindeutig geregelt. Raum für einen Anspruch auf Vertragsanpassung bleibt hier nicht.

Der Betreiber hat damit im Grunde zwei Möglichkeiten:

  1. Er erstattet die Mitgliedsbeiträge zurück
  2. Er übergibt einen Gutschein in Höhe des Wertes der zu Unrecht beanspruchten Mitgliedsbeiträge; Dies ist dem Betreiber jedoch nur möglich, wenn der Vertrag mit dem Mitglied schon vor dem 8. März 2020 bestanden hat.

Verlangen Sie also von Ihrem Fitnessstudiobetreiber Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge. Und zwar besser heute als morgen, denn es droht Ihnen die Verjährung der Ansprüche.  Sie müssen sich dabei nicht auf eine andere Art der Kompensation verweisen lassen.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Ihre Kanzlei Born Rechtsanwälte

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Neues aus dem Reiserecht https://kanzleiborn.de/neues-aus-dem-reiserecht/ Thu, 30 Jun 2022 12:53:38 +0000 https://kanzleiborn.de/?p=570 Derzeit ist die Hölle los auf den deutschen Flughäfen; Viele Leute wollen nach zwei Corona Jahren, in denen Reisen nur eingeschränkt möglich war, nun wieder verreisen. Allerdings führt der erhöhte Andrang auch zu einer längeren Dauer bei der Bodenabfertigung. Nicht selten führen insbesondere die langen Wartezeiten vor der Sicherheitskontrolle dazu, dass man am Ende seinen […]

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Derzeit ist die Hölle los auf den deutschen Flughäfen; Viele Leute wollen nach zwei Corona Jahren, in denen Reisen nur eingeschränkt möglich war, nun wieder verreisen. Allerdings führt der erhöhte Andrang auch zu einer längeren Dauer bei der Bodenabfertigung. Nicht selten führen insbesondere die langen Wartezeiten vor der Sicherheitskontrolle dazu, dass man am Ende seinen Flug verpasst und nunmehr – will man seinen Urlaub noch wahrnehmen – für viel Geld ein Ersatzticket kaufen muss.

Zuletzt hat sich das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 24.01.2022 – 1 U 220/20 – mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Reisender einen Ersatzanspruch gegen den Staat, der die Sicherheitskontrolle als staatliche Aufgabe organisiert, geltend machen kann, wenn er aufgrund überlanger Wartezeit vor der Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst. Aber auch der BGH hat sich schon mit dieser Frage in seinem Hinweisbeschluss vom 14.12.2017 – III ZR 48/18 – auseinandergesetzt. 

Entscheidend für einen solchen Anspruch ist die Feststellung eines sogenannten „Sonderopfers“. Ein solches liegt dann vor, wenn die rechtmäßige hoheitliche Maßnahme – hier: die Sicherheitskontrolle – bei dem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen.

Wichtig hierbei ist, dass alleine die staatliche Maßnahme, nämlich die Sicherheitskontrolle, zum Verpassen des Fluges geführt haben darf! Hat der Betroffene durch eigenes Verhalten – z.B. Einchecken erst eine Stunde vor Abflug – dazu beigetragen, dass er letztlich den Flug verpasst, schließt das die Annahme des Sonderopfers aus. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass der Betroffene bei zügigerer Abwicklung der Bodenabfertigung den Flug nicht verpasst hätte. Eine Entschädigung entfällt in diesen Fällen restlos!

Nach Ansicht des BGH hat sich der Reisende mit den Örtlichkeiten (Größe und Frequentierung des Flughafens) sowie den Empfehlungen der Fluggesellschaft und des Flughafenbetreibers vertraut zu machen und sein Verhalten entsprechend auszurichten.

Unser Tipp daher:

Halten Sie sich an die Empfehlungen der Fluggesellschaft / Flughafenbetreiber und „vertrödeln“ Sie keine unnötige Zeit nach dem Check-in. Sollten Sie dennoch wegen überlanger Abfertigung an der Sicherheitskontrolle Ihren Flug verpassen, stehen die Chancen für einen erfolgreichen Entschädigungsanspruch gut. Wir helfen Ihnen gerne, diesen für Sie geltend zu machen.

Wir wünschen Ihnen einen schönen und hoffentlich stressfreien Urlaub.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Beate Born

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Wir wachsen! https://kanzleiborn.de/wir-wachsen/ Tue, 24 May 2022 10:10:18 +0000 https://kanzleiborn.de/?p=561 Liebe Mandanten und Freunde der Rechtsanwaltskanzlei Beate Born, es ist mir eine Freude, mich Ihnen als neues Mitglied der Rechtsanwaltskanzlei Beate Born vorzustellen. Mein Name ist Christian Born, ich bin 30 Jahre alt und wohne in Bad Schwalbach, wo ich auch geboren und aufgewachsen bin. Mein Studium absolvierte ich in Würzburg und Mainz und legte […]

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Liebe Mandanten und Freunde der Rechtsanwaltskanzlei Beate Born,

es ist mir eine Freude, mich Ihnen als neues Mitglied der Rechtsanwaltskanzlei Beate Born vorzustellen. Mein Name ist Christian Born, ich bin 30 Jahre alt und wohne in Bad Schwalbach, wo ich auch geboren und aufgewachsen bin. Mein Studium absolvierte ich in Würzburg und Mainz und legte Anfang 2020 das 1. juristischen Staatsexamen ab. Während des darauf folgenden Referendariats war ich dem Landgericht Wiesbaden zugewiesen. Am 20. Mai 2022 beendete ich mit erfolgreichem Absolvieren des 2. juristischen Examens meine juristische Ausbildung und bin nunmehr bis zu meiner Anwaltszulassung Rechtsassessor.

Während und neben meiner Ausbildung habe ich Stationen in verschiedenen Rechtsbereichen und Rechtsanwaltskanzleien, u.a. bei einer der größten Wirtschaftskanzleien der Welt, absolviert und hier auch allerhand gelernt und bei einigen sehr interessanten Mandaten mitgearbeitet. Hier habe ich jedoch auch festgestellt, dass mich, trotz lockender Gehaltsaussichten, ein Berufseinstieg in einer solchen Kanzlei nicht zufrieden stellen würde. Mir fehlte schlichtweg die Fokussierung auf den hinter jedem Rechtsproblem stehenden Menschen. Da ich jedoch den Menschen zum Zentrum meiner juristischen Arbeit machen möchte, ist mir klar geworden, dass ich nur in einer kleineren Kanzlei mein berufliches Glück finden würde. Und was bietet sich da mehr an, als in der örtlichen Kanzlei der eigenen Eltern zu beginnen? Gemeinsam mit meinen Eltern und Frau Menzel möchte ich die Kanzlei gerne auf die kommenden Jahre vorbereiten. Denn unsere Rechtsanwaltskanzlei soll auch in Zukunft ein fester und zuverlässiger Bestandteil der regionalen Rechtsberatung sein.

Den Schwerpunkt meiner juristischen Tätigkeit möchte ich auf das Strafrecht und das Verkehrsrecht ausrichten. Gleichwohl – wie sich das für eine regionale Kanzlei gehört – werde ich selbstverständlich in sämtlichen Rechtsbereichen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Ich freue mich auf die kommenden Jahre der Zusammenarbeit!

Beste Grüße,
Ihr Ass. Iur. Christian Born

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Neues aus dem Familienrecht https://kanzleiborn.de/neues-aus-dem-familienrecht-3/ Fri, 01 Apr 2022 10:05:51 +0000 https://kanzleiborn.de/?p=544 Wann auch Großeltern unterhaltspflichtig sind: In einer Entscheidung vom 16. Dezember 2021, Aktenzeichen 13 UF 85/21, hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass auch Großeltern für den Unterhalt der Enkel herangezogen werden können, wenn die Eltern des Kindes keinen Unterhalt leisten können und die Großeltern leistungsfähig sind. Sachverhalt: Das Kind klagt auf Auskunft und Unterhalt. Der […]

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Wann auch Großeltern unterhaltspflichtig sind:

In einer Entscheidung vom 16. Dezember 2021, Aktenzeichen 13 UF 85/21, hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass auch Großeltern für den Unterhalt der Enkel herangezogen werden können, wenn die Eltern des Kindes keinen Unterhalt leisten können und die Großeltern leistungsfähig sind.

Sachverhalt:

Das Kind klagt auf Auskunft und Unterhalt. Der Kindesvater kann nur monatlich 30,00 € zahlen, das Kind lebt im Haushalt der Mutter, die nur teilzeitbeschäftigt ist. Deshalb sollten die Großeltern herangezogen werden.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Es besteht eine Ersatzhaftung der Großeltern für Unterhalt ihrer Enkel, wenn die leiblichen Eltern nicht leistungsfähig sind, was auch dann gegeben ist, wenn ein bestehender Unterhaltstitel nicht vollstreckt werden kann. Allerdings haben die Großeltern einen höheren Selbstbehalt als die leiblichen Eltern, nämlich 2.000,00 € + die Hälfte des darüberliegenden Einkommens (BGH, Entscheidung vom 27.10.2021, XII ZB 123/21).

Die Entscheidungen des Oberlandesgericht Oldenburg, 13 UF 85/21, und des Bundesgerichtshof, XII ZB 123/21, können bei uns kostenfrei angefordert werden.

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Neues aus dem Arbeitsrecht https://kanzleiborn.de/neues-aus-dem-arbeitsrecht/ Fri, 25 Feb 2022 07:44:34 +0000 https://kanzleiborn.de/?p=541 Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer ist rechtmäßig. BAG, 2 AZR 457/20, Urteil vom 20. Mai 2021 (NJW 2021, 2602). Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war seit mehreren Jahren beschäftigt. Er hatte Urlaubsansprüche angesammelt, den Urlaub aber noch nicht genommen. Aus Angst vor Verfall der Urlaubsansprüche beurlaubte er sich selbst. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin […]

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Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer ist rechtmäßig. BAG, 2 AZR 457/20, Urteil vom 20. Mai 2021 (NJW 2021, 2602).

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer war seit mehreren Jahren beschäftigt. Er hatte Urlaubsansprüche angesammelt, den Urlaub aber noch nicht genommen. Aus Angst vor Verfall der Urlaubsansprüche beurlaubte er sich selbst. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Gründe:

Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist, da dies eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall noch nicht mal vorher abnahmen. Die Kündigung war rechtens.

Das Urteil können Sie mit vollständigem Text kostenlos bei uns anfordern.

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